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Berichtspflichten und Umsetzung der besten verfügbaren Techniken für IED-Anlagen

Klare Anforderungen an Tierhalter.

Die Umsetzung der IED-Richtlinie führt nicht nur zu intensiveren behördlichen Vor-Ort-Kontrollen der betroffenen Betriebe (Umweltinspektionen vgl. hierzu Das Blatt, Heft 2, 2015). Bemerkenswert sind auch der gewachsene Berichtsaufwand für die Anlagenbetreiber und die Bedeutung für die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken (BVT).

Zu den von der IED-Richtlinie erfassten Industriebranchen gehören Tierhaltungen mit Tierplatzkapazitäten mit folgenden Schwellenwerten:

  • 40.000 Geflügelplätze
  • 2.000 Mastschweineplätze oder
  • 750 Sauenplätze

Jährliche Berichtspflicht nach § 31 BImSchG

Im letzten Jahr wurden die Betreiber von IED-Anlagen aufgefordert, der zuständigen Behörde jährlich weitere Unterlagen vorzulegen, die Folgendes beinhalten:

  • Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
  • Sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu überprüfen

Es müssen gemäß § 31 BImSchG nur immissionsschutzrechtliche Angaben vorgelegt werden. Dies können zum Beispiel Messberichte zu Emissions- und Immissionsmessungen sein.

Desweiteren muss der Betreiber seiner Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde nachkommen, wenn die Betreiberpflichten nicht eingehalten werden oder Ereignisse mit schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten sind (z. B. durch Betriebsstörungen). Der nun jährlich abzuliefernde Bericht dient der behördlichen Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und ist damit eines der neuen überwachungsinstrumente für IED-Anlagen.

Die Aufforderung zur Abgabe des Berichtes erfolgte nur einmalig im Jahr 2014. Seit diesem Jahr ist der Bericht fristgerecht durch die Anlagenbetreiber oder beauftrage Fachbüros selbsttätig bei der zuständigen Behörde abzugeben.

Nicht jede betriebliche Information und nicht jeder Messbericht ist weiterzugeben. Zu empfehlen ist, Berichte und Daten im Vorfeld auf Eignung und Relevanz, Aussagekraft und Vollständigkeit zu prüfen, um Irritationen in der behördlichen Bewertung zu vermeiden.

Ausgangszustandsbericht

Bei Neuerrichtungen oder einer wesentlichen Änderung einer Anlage ist ein Bericht über den Ausgangszustand von Grundwasser und Boden vorzulegen. Diese Verpflichtung betrifft Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gemäß Art. 3 der Gefahrstoffverordnung verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. In großen Tierhaltungsanlagen kann das z. B. den Umgang mit Desinfektionsmitteln betreffen. Die gefährlichen Stoffe müssen in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und eine erhebliche Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können. Die Mengenschwelle ist abhängig von der Wassergefährdungsklasse des verwendeten Stoffes.

Mit dem Ausgangszustandsbericht werden Informationen über den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück bereitgestellt. Er dient darüber hinaus als Grundlage für die Rückführungspflicht des Betreibers bei einer möglichen Stilllegung des Betriebs. Zum Bericht über den Ausgangszustand gehören folgende Informationen:

  • Informationen über die derzeitige und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks
  • Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Ausgangszustandsberichtes wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen

Es empfiehlt sich, mit der zuständigen Behörde einen angemessenen Untersuchungsrahmen abzustecken, um einerseits das richtige Maß an Informationen im Ausgangszustandsbericht bereit zu stellen. Andererseits muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung gefordert werden. Gerade die Reichweite der Einbeziehung der als verfügbar geltenden Unterlagen bedarf einer Abstimmung. In der Regel sind frühere Genehmigungsantragsunterlagen und Umweltverträglichkeitsuntersuchungen gute Quellen.

Darüber hinaus kann behördliches Datenmaterial ggf. im Zuge der Anwendung des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in Anspruch genommen werden. Weniger gebräuchlich sind Recherchen in Unterlagen zum Grundstückserwerb oder die Befragung von Zeitzeugen. Neue Messungen (Boden- und Grundwasseruntersuchungen) können im begründeten Einzelfall geboten sein.

Die Regelungen zur Rückführungspflicht gemäß § 5 Absatz 4 BImSchG greifen erst nach Einstellung des Betriebs der Anlage. Danach sind erhebliche Boden- und/oder Grundwasserverschmutzungen, die durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zum Ausgangszustand entstanden sind, zu beseitigen, wobei ein ordnungsgemäßer Zustand auf Grundlage des geltenden Bodenund Grundwasserschutzrechts zu dokumentieren ist. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und die Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen über Maßnahmen – auch über das Internet – zugänglich zu machen.

Stärkung BVT

Im § 52a BlmSchG ist die Aufstellung von überwachungsplänen und überwachungsprogrammen für die IED-Anlagen geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass eine verbindliche Einhaltung des europäischen Standes der Technik (BVT = beste verfügbare Technik) erreicht wird. Dies gilt sowohl für Bestandsanlagen, als auch für neu beantragte IED-Anlagen. Die konkreten Anforderungen sind an den Stand der Technik in BVT-Merkblättern zusammengefasst. Innerhalb von 4 Jahren nach Veröffentlichung einer neuen BVT-Schlussfolgerung müssen die sich daraus ergebenden Anforderungen in allen IED-Anlagen umgesetzt sein. Die Behörden sind angehalten, rechtzeitig nach Veröffentlichung der neuen BVT alle Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und anderer Zulassungen zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Anders als bei Nicht- IED-Anlagen ergibt sich damit ein Automatismus zur Umsetzung der BVTs mit übergangsfristen.

Handlungsempfehlungen

Wird eine IED-Anlage betrieben, ist es unverzichtbar, das betriebliche Management auf die gewachsenen Anforderungen einzustellen und ggf. Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören: • die jährliche fristgerechte Abgabe des Berichtes nach § 31 BIm- SchG • die fortlaufende Kontrolle und Dokumentation über die Herausgabe von Informationen und Daten • die vorherige Abstimmung des Untersuchungsrahmens im Falle der Notwendigkeit der Erarbeitung des Berichtes über den Ausgangszustand mit der Behörde • das Verfolgen der Entwicklung der BVT-Schlussfolgerungen und Beachten der darin veröffentlichten Anforderungen in Genehmigungsantragsstellungen

Kontakt:
SFI- Sachverständige für Immissionsschutz GmbH
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