Anlagenüberwachung zur Umsetzung der Industrieemmissionsrichtlinie
Wie Sie die Kontrollen unter Kontrolle bekommen
Bereits letztes Jahr wurden die größeren Tierhaltungsbetriebe von den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt darüber informiert, dass ihre Anlage in den Geltungsbereich des landesweiten überwachungsplans nach § 52a BImSchG aufgenommen wurde. Erstellt wurde dieser durch das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern und soll risikobewertende Bestimmungen des Abstandes zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen beinhalten.
Hintergrund der Vor-Ort-Besichtigungen, die zum Teil bereits letztes Jahre auf verschiedenen Anlagen Mecklenburg-Vorpommerns umgesetzt wurden, ist die Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht. Tierhaltungsanlagen werden ab einer bestimmten Größe als Industrieanlagen nach geltendem EU-Recht eingestuft. Wen es betrifft und welche Konsequenzen dies für die Betriebe hat, soll im Folgenden zusammenfassend erläutert werden.
Am 07.01.2013 ist die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen1 in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08. April 20132 und zwei Artikelverordnungen vom 02. Mai 20133. Ziel der IE-Richtlinie ist es, die Genehmigung, den Betrieb, die überwachung und die Stilllegung von Industrieanlagen zu regeln. Es sollen die von den Anlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden vermieden, vermindert und so weit wie möglich beseitigt werden sowie die Umweltstandards innerhalb der EU angeglichen werden.
Zu den betroffenen Industriebranchen gehören auch Intensivtierhaltungen ab einer gewissen Tierplatzkapazität. Für Tierhaltungsanlagen liegt die maßgebliche Anlagengröße bei
- 40.000 Geflügelplätzen,
- 2.000 Mastschweineplätzen oder
- 750 Sauenplätzen
IED-Anlagen sind im Anhang 1 der IED-Richtlinie aufgelistet sowie in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – (4. BImSchV)) im Anhang 1 mit „E“ gekennzeichnet.
Vor-Ort-Kontrollen (Umweltinspektionen)
Die Behörden sind verpflichtet die gesamte Bandbreite der von IEDAnlagen ausgehenden umweltrelevanten Wirkungen zu überprüfen. Der zeitliche Turnus der überwachung wird ermittelt und variiert zwischen 1 bis 3 Jahren. Die Inspektion erfolgt grundsätzlich als „Vor- Ort-überprüfung“ in Abhängigkeit von den mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken. Dabei findet im Wesentlichen ein Soll-Ist-Vergleich statt, d.h. es wird anhand des Genehmigungsbescheides überprüft ob die Anlage bzw. ihre Teile so betrieben werden wie sie genehmigt worden sind. Auch die in dem Genehmigungsbescheid festgelegten Nebenbestimmungen wie z. B. die Umsetzung von Auflagen zum Naturschutz (Anpflanzungen im Rahmen von Eingriffs-Ausgleich-Maßnahmen) oder Abdeckungen von Güllelagerbehältern (Schwimmschicht u. a.) werden im Rahmen der Kontrolle überprüft.
Des Weiteren werden mögliche und tatsächliche Umweltauswirkungen ermittelt. Treten bei einer Inspektion schwerwiegende Mängel auf, ist eine erneute Inspektion innerhalb von sechs Monaten vorgeschrieben. In dieser Zeit sind die Mängel grundsätzlich zu beheben. Sollten die Mängel jedoch so schwerwiegend sein, dass ein weiterer Betrieb der Anlage nicht durch die Behörde vertretbar ist, kann diese auch eine Stilllegung der Anlage oder den Widerruf der Genehmigung anordnen. Zusätzlich kann es vorkommen, dass bedarfsorientierte Inspektionen durchgeführt werden müssen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen oder Verstöße gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz vorliegen.
Die abzuprüfenden Parameter bei der Vor-Ort-Kontrolle betreffen neben den die Anlage betreffenden Stammdaten, wie z. B. Standort und Ansprechpartner, auch die baulichen und betrieblichen Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Dazu zählen z. B. die Sauberkeit und Trockenheit in den einzelnen Ställen, der Betrieb der Lüftungseinrichtung und die Art und Rechtmäßigkeit der Dung- bzw. Güllelagerung. Des Weiteren werden immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Anforderungen, wie z. B. Umgang mit Emissionen, Abwässern, Abfall und wassergefährdenden Stoffen abgeprüft. In einem Berichtsbogen werden die Ergebnisse der Inspektion schriftlich fest gehalten. Nach der Vor-Ort-Besichtigung erstellt die Behörde einen Bericht, welcher dem Anlagenbetreiber innerhalb von zwei Monaten übermittelt wird. Im Anschluss wird innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Kontrolle eine Kurzfassung des Ergebnisberichtes im Internet veröffentlicht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die jeweiligen Konsequenzen durch die Vor-Ort-Kontrolle im Einzelfall durch die Behörde geprüft und erlassen werden. Generell gilt jedoch, werden die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und wird die IED-Anlage genehmigungskonform betrieben, so sind in der Regel keine Konsequenzen für die Anlagenbetreiber zu erwarten.
Vorbereitung der IED-Kontrolle
Eine Vor-Ort-Kontrolle sollte gut durch den Betreiber der IED-Anlage vorbereitet werden. Das beugt negativen Ergebnissen vor, lässt etwaige Mängel frühzeitig erkennen und gestaltet die Inspektion insgesamt professioneller. Zur Inspektion müssen die Genehmigungen aller genehmigungspflichtigen Anlagenbestandteile vorliegen.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle wird wie oben beschrieben besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid gelegt. Es empfiehlt sich diese Nebenbestimmungen im Vorfeld der Kontrolle auf erfolgte Umsetzung abzuprüfen. Diese betreffen z. B. Auflagen zur Reinhaltung der Luft (einzuhaltende Abluftgeschwindigkeit) oder Auflagen zum Grund- und Gewässerschutz (Bauweise der Güllekanäle). Auf Grund der Komplexität der IEDKontrolle sollte diese gründlich und professionell vorbereitet werden. Im Vorfeld ist eine Eigenkontrolle mithilfe entsprechenden erfahrenen Fachbüros für Immissionsschutz einzuplanen, die auch bei der Kontrolle selbst Unterstützung bieten können.
Kontakt:
SFI- Sachverständige für Immissionsschutz GmbH
Telefon: 030 22505471-0
E-Mail: post@sfimm.de
1 IE-RL; engl. „Industrial Emissions Directive“ - IED
2 BGBl. S. 734
3 BGBl. S. 973 u. S. 1021