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Verordnungsentwurf zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen

Vorteile und Konsequenzen der geänderten Lagerpflicht für Gülle und Gärrest

Der Ende 2014 erarbeitete Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft soll dazu dienen, die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie zum Schutz der Gewässer umzusetzen und dabei den Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung zu tragen.

Noch ist die Ablösung der Düngeverordnung (DüV) durch die geplante Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen nicht vollzogen. Ursprünglich war das Inkrafttreten für das Jahr 2015 vorgesehen. Die Zustimmung der Länder im Bundesrat steht aber bislang noch aus. Die geplanten Neuregelungen hätten gravierende Auswirkungen auf die Anforderungen an tierhaltende Betriebe und Biogasanlagen. Vorgesehen ist u. a. die Verlängerung der Sperrfrist für die Ausbringung von organischen Düngemitteln.

Auch die Mindestlagerdauer für flüssige organische Dünger soll für bestimmte Betriebe von 6 auf 9 Monate ausgeweitet werden. Betroffen sind Tierhalter, die mehr als 3 Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche halten, Wirtschaftsdünger erzeugende Betriebe, die über keine eigenen Ausbringungsflächen verfügen und Betreiber von Biogasanlagen. Auch für alle anderen tierhaltenden Betriebe und Biogasanlagen soll das Fassungsvermögen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern größer sein als die Lagerkapazität, die zur überbrückung der Sperrzeit erforderlich ist. In jedem Fall muss eine Lagerung von anfallenden, flüssigen Wirtschaftsdüngern (z. B. Jauche, Gülle, Silagesickersaft, flüssige Gärreste) über einen Mindestzeitraum von 6 Monaten sichergestellt werden.

Für feste Wirtschaftsdünger (wie Festmist und feste Gärreste) soll eine Mindestlagerung über 4 Monate sichergestellt werden.

Was die Ausweitung der Lagerkapazitäten bringt

Ziel der Ausweitung der Lagerkapazitäten für Gülle und Gärrest ist es, den auf Grund knapper Lagerkapazitäten entstehenden Druck zur Ausbringung der Gülle und Gärreste zu aus pflanzenbaulicher Sicht unproduktiven Zeiten zu reduzieren. Weil Nährstoffe so gezielter ackerbaulich eingesetzt werden, gibt es sowohl Vorteile für den Ackerbau als auch für den Naturschutz. Dennoch: der Anpassungsund Investitionsdruck ist auf Seiten der Wirtschaftsdünger erzeugenden Betriebe.

Genehmigungsrechtliche Aspekte

Nur selten werden ungenutzte und gleichzeitig bestandsgeschützte Lagerbehälter vorhanden sein, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. So müssen neue Gülle- und Gärrestbehälter geplant, genehmigt, errichtet und in Betrieb genommen werden. Dies führt nicht nur zu einem erheblichen Investitionsbedarf, sondern auch zu einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand. Je nach Art, Größe und Lagervolumen sind neue Lagerbehälter baurechtlich zu genehmigen, der Immissionsschutzbehörde anzuzeigen (§15 BImSchG) oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 4 bzw. § 16 BImSchG) zu genehmigen. Welche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der neuen Läger gestellt werden, hängt von der konkreten Standortsituation ab. Zur Wahrheit gehört auch, dass an problematischen Standorten derartige Vorhaben nicht von vornherein genehmigungsfähig sind. Auswirkungen des Betriebes geplanter Gülle- oder Gärrestlager auf die Schutzgüter gemäß § 1 BImSchG (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter) werden regelmäßig aufwendig zu untersuchen sein.

Gemäß Anlage 1 Punkt 9.36 der 4. BImSchV1 sind Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6.500 Kubikmetern oder mehr nach BImSchG genehmigungsbedürftig. Sollten also im Rahmen der Gewährleistung einer 9-monatigen Lagerkapazität dem Betrieb insgesamt erstmals mehr als 6.500 Kubikmeter Lagerkapazität zur Verfügung stehen, ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchzuführen. Dies umfasst sowohl die Wiederinbetriebnahme nicht bestandsgeschützter Lager als auch die Neuerrichtungen von Gülle- und Gärrestlagern. Erschwerend kann hinzukommen, dass bereits vorhandene Anlagenbestandteile neu bewertet werden, sofern neue Läger in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang mit der bestehenden Anlagen stehen.

Zusätzliche Prüfungen

Wegen der Emissionseigenschaften von Wirtschaftsdüngerlagern werden regelmäßig Geruchsgutachten und die Beurteilung von Ammoniakkonzentrationen und Stickstoffdepositionen zum Nachweis der Umweltverträglichkeit gefordert. Aber auch FFH- und SPA-Prüfungen und wasserrechtliche Betrachtungen können die Folge sein.

Weil geplante Läger wegen der Ammoniakemissionen und der Inanspruchnahme von bislang unversiegelten Flächen und der Wirkung auf das Landschaftsbild naturschutzrechtliche Belange berühren können, ist bei der Standortwahl auf möglichst geringe Konflikte mit den Schutzgütern zu achten. So kann ein naturschutzfachlich begründeter Kompensationsbedarf vermieden oder minimiert werden.

Zudem sind artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44 BNatSchG2 zu berücksichtigen und die damit einhergehende Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung kann geboten sein.

Lagertypen vergleichen

Bei der Errichtung neuer Gülle- und Gärrestläger ist auch die Wahl der Lagerart von entscheidender Bedeutung. Es lohnt sich, die verschiedenen Lagertypen hinsichtlich der Möglichkeiten zur Emissionsminderung (Schwimmschichtbildung und andere Formen der Abdeckungen) zu vergleichen. Auch die Erfüllbarkeit standortbezogener wasserrechtlicher Anforderungen (z. B. Maßnahmen der Leckerkennung, Hochwasserschutz) kann entscheidungserheblich sein. Hier lassen sich Planungsfehler vermeiden und Kosten sparen.

Planungsrecht Bauplanungsrechtlich können sich Hürden ergeben. Das betrifft insbesondere Vorhaben im Außenbereich. Privilegiert sind hier nur landwirtschaftliche Vorhaben und gewerbliche Tierhaltungen, die nicht dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) unterliegen. Handelt es sich dagegen um eine gewerbliche Tierhaltung, für die Prüfungen nach dem UVPG vorgeschrieben sind, kann eine notwendige Erweiterung der Lagerkapazität ein Bebauungsplanverfahren erforderlich machen, um Planungsrecht zu schaffen.

Fazit

Mit den beabsichtigten Neuregelungen der guten fachlichen Praxis beim Düngen entsteht für viele Betriebe nicht nur ein Anreiz zur Erhöhung der Lagerkapazität, sondern eine Verpflichtung. Wer heute Anlagenänderungen oder Neuerrichtungen plant, wird die geplanten Neuregelungen schon ins Auge gefasst haben. Treten die Neuregelungen in Kraft, bedeutet das einen erheblichen Planungs- und Investitionsaufwand. Um Planungspotenziale nicht verpuffen zu lassen, sollten auch vorhandene Anlagenteile auf ihren Sanierungs- und Entwicklungsbedarf hin untersucht werden.

Kontakt:
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