Ökologische Baubegleitung
Sinnvoller Aufwand oder Kostentreiber
Die Freude über einen erlangten Genehmigungsbescheid bleibt nicht immer ungetrübt: In den Nebenbestimmungen werden häufig auch natur- und artenschutzbezogene Auflagen geregelt, die es in sich haben.
Die Notwendigkeit einer ökologischen Baubegleitung (ÖBB) wird dann in Erwägung gezogen, wenn im Zuge der Baumaßnahme mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Bestimmungen zum Artenschutz ziehen regelmäßig auch Bauzeitenregelungen oder spezielle naturschutzfachliche Untersuchungen nach sich. Denn selbst geschützte Arten müssen keinesfalls selten sein. So gibt es kaum einen Standort, an denen nicht Fledermäuse, Zauneidechsen (vgl. Abb. 1), Kröten, heimische Brutvögel oder auch mal der Feldhamster zum Hindernis für Baumaßnahmen werden können. Die ÖBB hilft bei der rechtskonformen Umsetzung von Baumaßnahmen. Sie entlastet die Bauherrenschaft bei der Anwendung der einschlägigen Gesetze und Richtlinien. Letztlich schützt die öBB vor Vorwürfen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen und damit vor Ordnungswidrigkeitsverfahren und strafrechtlichen Angriffen. Bußgelder, Strafen, die durch einen (auch unbeabsichtigten) Verstoß gegen die Umweltauflagen des Bewilligungsbescheides drohen, können auf diese Weise durch frühzeitiges Gegenlenken mit geringem Aufwand abgewehrt werden.
Die Umsetzung und Kontrolle dem Vorhaben angepasster, artenschutzfachlich geeigneter Maßnahmen ist auch ein probates Mittel, um ggf. drohenden Baustopps effizient und rechtssicher entgegenzuwirken.
Für den Bauherrn bedeutet die ökologische Baubegleitung somit eine fachkundige Unterstützung, um den reibungslosen Bauablauf zu bewerkstelligen.
Die ÖBB kann zudem einer positiven öffentlichkeitswirksamkeit dienen, da die interessierte öffentlichkeit so über die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens informiert werden kann. Die ökologische Baubegleitung wird regelmäßig von Bauherren selbst vorgeschlagen. Spätestens dann, wenn der Genehmigungsbescheid eine Bauzeitenregelung vorsieht, nach der von März bis Oktober keine störenden Baumaßnahmen stattfinden dürfen. Da in der Regel in diesem Zeitraum gebaut werden muss, bedarf es einer mit der Behörde abgestimmten Ersatzregelung, einer ökologischen Baubegleitung, häufig verbunden mit der Vergrämung von Tieren vom Baufeld oder von vornherein dem Verhindern von Bruttätigkeiten an und in bestehenden Gebäuden durch Verschließen von Gebäudeöffnungen und Abhängen von Fassaden.
Die ökologische Baubegleitung berät die Bauherrenschaft, die Bauleitung und die beauftragten Bauunternehmer hinsichtlich der im Zuge des Genehmigungsverfahrens definierten vorhabenspezifischen Umweltbelange, moderiert zwischen dem Bauherrn und der zuständigen Behörde (vgl. Abb. 2), dokumentiert und beurteilt Verstöße gegen die geltenden Umweltauflagen und entwirft nach Bedarf situationsbedingte Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen.
Wie gestaltet sich die ökologische Baubegleitung bzw. biologische Baubegleitung im Detail?
Die ökologische Baubegleitung umwelt- und eingriffsrelevanter Vorhaben hat zwingend durch einen fachkundigen Prüfer, wie beispielsweise einen Biologen, Geographen, Landschaftsplaner oder -ökologen, zu erfolgen. Der Prüfer verfügt dabei über naturschutzfachlichen Sachverstand, wie Kenntnisse der Arten und deren Lebensraumansprüche sowie über Kenntnisse des Naturschutzrechts, hat praktische Baustellenerfahrung und besitzt nicht zuletzt Kenntnisse über das Gesamtvorhaben.
Der Prüfer beurteilt und dokumentiert im gesamten Verlauf der Planungs- und Bauphase die Umsetzung der festgeschriebenen Schutz-, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Hierfür sind oftmals Baustellenbesuche in regelmäßigen Abständen, unter Umständen auch unangemeldet, vonnöten. Im Regelfall verbleibt die Weisungsbefugnis gegenüber den ausführenden Bauunternehmen jedoch bei der Bauleitung. Die ökologische Baubegleitung ist somit als Ergänzung zu der eigentlichen Bauüberwachung durch die verantwortliche Bauleitung zu betrachten.
Die ökologische Baubegleitung unterstützt den maßnahmenkonformen Ablauf des Bauvorhabens durch eine qualifizierte Mitwirkung in den nachfolgend dargestellten Aufgabenbereichen. Die Mitwirkung kann somit bereits in der Planungsphase – und damit vor Beginn der Baumaßnahmen – als auch im Zuge der Umsetzung der Baumaßnahmen erfolgen.
Vor Beginn der Baumaßnahmen
Das Aufgabengebiet der ökologischen Baubegleitung in der Planungsphase umfasst u. a.
- die Aufbereitung von Genehmigungsunterlagen, naturschutzfachlichen Auflagen und Bestimmungen für die Ausführungsplanung, einschließlich der festgesetzten Vermeidungs-, Minderungs-, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen,
- die (fotografische) Dokumentation des Ist-Zustandes vor Baubeginn anhand von Geländebegehungen,
- die Prüfung des Baustelleneinrichtungsplans hinsichtlich der Baustellenzufahrten, Lagerflächen wassergefährdender Stoffe, etc.,
- die Kartierung des Vorkommens (streng) geschützter Arten, einschließlich deren Fortpflanzungsund Ruhestätten,
- die Prüfung von Baumfäll- und Rodungsplänen,
- die Erstellung eines sogenannten „Pflichtenheftes“ für die ausführenden Bauunternehmen zur Bekanntmachung umweltrelevanter Auflagen, die Durchführung von Informationsveranstaltungen im Rahmen von Bauanlaufbesprechungen o. ä. und
- das Kennzeichnen bzw. Abstecken von festgeschriebenen Maßnahmenflächen.
Während der Baumaßnahmen
Während der Umsetzung des Bauvorhabens übernimmt die ökologische Baubegleitung u. a. die folgenden Aufgabenbereiche:
- die moderierende Zusammenarbeit mit den betreffenden Umweltbehörden und -ämtern, einschließlich der Mitwirkung an Baustellenbesichtigungsterminen, der Erarbeitung einer geregelten Dokumentation des Baugeschehens, eines Umwelt- Bautagebuchs, etc.,
- die Durchführung regelmäßiger (auch ggf. unangemeldeter) Kontrollen und Baustellenbegehungen,
- bei Bedarf die Mitwirkung im Beweissicherungsverfahren,
- bei Bedarf die Dokumentation und Bewertung unerwarteter Umweltbeeinträchtigungen sowie die Veranlassung zur Beseitigung von Mängeln,
- bei Bedarf die Erarbeitung von Zusatzgenehmigungen,
- die überwachung von Rückbau und Rekultivierung des Baufeldes sowie
- die Erstellung einer abschließenden Dokumentation und/oder die Erarbeitung von Vorgaben zur Unterhaltung und Entwicklung der naturschutzfachlichen Maßnahmen.
Auch nach Abschluss der Baumaßnahmen können Erfolgskontrollen der Naturschutzmaßnahmen in größeren Abständen erfolgen, um den Erfolg der Maßnahmenziele beurteilen zu können und ggf. Rückschlüsse und Anpassungen zukünftiger Maßnahmen zu tätigen.
Spezifische Einsatzbereiche der ökologischen Baubegleitung
Am Beispiel auf dem Anlagengelände eines Landwirtschafts- oder Tierhaltungsbetriebes häufig ansässiger Brutvögel (sogenannte „Siedlungsbrüter“ oder „Kulturfolger“) soll die Vorgehensweise und der Nutzen einer ökologischen Baubegleitung in der Praxis erläutert werden. Nach § 44 Absatz 1 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Arten als auch europäische Vogelarten zu verletzen, zu töten oder während ihrer Fortpflanzungs- oder Aufzuchtperiode durch baubedingte Emissionen – wie beispielsweise Baulärm – wesentlich zu stören. Des Weiteren erfüllt die baubedingte Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten den Verbotstatbestand. In der Folge wird im Zuge des Bewilligungsverfahrens häufig eine Bauzeitenregelung – eine sogenannte Vermeidungsmaßnahme – festgelegt, welche Baumaßnahmen i. d. R. in der Zeit von Mitte März bis Ende August untersagen. Dieser Umstand stellt für den Bauherrn oftmals eine enorme Einschränkung des geplanten Bauvorhabens dar.
Im Zuge der ökologischen Baubegleitung kann bereits während der Planungsphase das Vorkommen schützenswerter Arten einschließlich ihrer Brutstätten kartografisch dokumentiert und beurteilt werden. Erfolgt die Feststellung rechtzeitig vor Beginn der Brutperiode heimischer Vogelarten, d. h. in der Zeit vor dem 15. März, kann eine Bauzeitenregelung entbehrlich werden, wenn sichergestellt werden kann, dass durch die planmäßigen Bau-, Umbau- oder Abrissmaßnahmen kein Tier verletzt oder geschädigt wird und auch keine Fortpflanzungsstätte dauerhaft zerstört wird. Dies wird gewährleistet, indem vor Brutbeginn und vor Baubeginn Ersatznisthilfen (beispielsweise artifizielle Mehlschwalbennester) an anderweitige, von den Baumaßnahmen unberührte Gebäude angebracht werden (sogenannte CEF-Maßnahmen). Die Vögel, die nun aus ihren überwinterungsquartieren in ihr ursprüngliches Bruthabitat zurückkehren, können so die künstlichen Nisthilfen ersatzweise nutzen und werden in ihrem Brutgeschäft nicht wesentlich behindert.
Wird zudem sichergestellt, dass sich kein Tier unbeabsichtigt in dem Areal, welches von den Baumaßnahmen betroffen ist, aufhält und zu Schaden kommt, werden die Verbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht berührt und das Bauvorhaben kann planmäßig erfolgen.
Abgesehen von Artenschutzmaßnahmen der Brutvogelarten können sich im Verlauf des Bewilligungsverfahrens oder der ökologischen Baubegleitung weitere, für spezifische Artengruppen festgesetzte Kontrollen und Maßnahmen anbieten. An dieser Stelle sei beispielhaft die Kartierung von Habitaten des Feldhamsters, der Zauneidechse, von geschützten Amphibien oder von Fledermäusen (vgl. Abb. 4) erwähnt.
Fazit
Die Anforderungen eines Bauvorhabens an Umweltauflagen sind weiter gestiegen. So können Belange des Natur- und Umweltschutzes, sofern ihnen keine oder unzureichende Beachtung geschenkt wird, für den Bauherrn unangenehme Konsequenzen haben und im Extremfall zum Baustopp und zu strafrechtlichen Verfahren führen.
Eine ökologische Baubegleitung kann in diesem Rahmen für Rechtssicherheit eines Bauvorhabens sorgen, da sichergestellt wird, dass geltende Gesetze und Umweltauflagen regelkonform eingehalten werden. Die ökologische Baubegleitung übernimmt somit eine beratende Rolle gegenüber dem Bauherrn und sollte als positive Ergänzung eines Vorhabens betrachtet werden. Weiterhin fungiert die öBB als Kommunikations- und Dokumentationsinstanz gegenüber zuständigen Behörden und Ämtern und gewährleistet so einen reibungslosen Bauablauf.
Die ÖBB sollte stets durch einen qualifizierten Sachverständigen erfolgen. Das Wirkungsfeld der öBB erstreckt sich sowohl auf die Planungsphase eines Vorhabens als auch auf die Umsetzung der baulichen Maßnahmen. Oftmals sind hierfür regelmäßige Baustellenbesichtigungen erforderlich.
Kontakt:
SFI – Sachverständige für Immissionsschutz GmbH
Telefon: 030 22505471-0
E-Mail: post@sfimm.de
Abb. 1: Zauneidechsenweibchen (Lacerta agilis) auf dem Anlagengelände (Foto: R. Kubitza)
Abb. 2: Organisationsdiagramm einer ökologischen Baubegleitung (verändert, nach Brunner & Schmidweber, 2007(1)
1 Brunner, W. & Schmidweber, A. (2007): Umweltbaubegleitung mit integrierter Erfolgskontrolle. Einbindung in den Bau und Betrieb eines Vorhabens. Umwelt-Wissen Nr. 0736. Bundesamt für Umwelt, Bern.
Abb. 3: Einsatz eines HD-Endoskops bei der Kontrolle von Spalten und Hohlräumen auf geschützte Tierarten (Foto: R. Kubitza)
Abb. 4: Braunes Langohr (Plecotus auritus) © Ralph Trottmann