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Was ist zu beachten bei Schutzgebieten?

Anlagenbau und Erweiterungen versus Schutzgebiete

Beim Bau oder bei der Erweiterung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gibt es, neben anderen überprüfungen zur Genehmigungsfähigkeit, auch eine Vielzahl von Aspekten hinsichtlich der Belange des Naturschutzes zu beachten. Schädliche Umwelteinwirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sollen vermieden werden.

Im Rahmen der Erstellung der Genehmigungsantragsunterlagen muss eine entsprechende Prüfung und bestenfalls der Nachweis der Unerheblichkeit des Vorhabens auf die Schutzgüter erfolgen. Hierbei müssen die Auswirkungen auf Schutzgebiete, sowohl auf nationale als auch auf europarechtlich geschützte Gebiete, ermittelt und beurteilt werden. Dabei gilt unter Berücksichtigung der Vorhabenart: je weiter ein Schutzgebiet vom Vorhaben entfernt ist, desto geringer sind in der Regel die Auswirkungen auf das Gebiet. Optimal wäre es, den Bau bzw. die Erweiterung einer Tierhaltungsanlage in großer Entfernung zu Schutzgebieten vorzunehmen. Da Landwirte jedoch an spezifische Flächen gebunden sind und in den letzten Jahrzehnten weitere Schutzgebiete ausgewiesen wurden, müssen sie sich mit der bestehenden Situation arrangieren und sollten den Faktor Schutzgebiete bereits in den Planungen ihrer Vorhaben frühzeitig berücksichtigen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.

Was ist ein Schutzgebiet?

Schutzgebiete lassen sich in national und europäisch geschützte Gebiete einteilen. Zu den Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehören z. B. Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparks. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete werden über die jeweilige Schutzgebietsverordnung oder über einen Erlass rechtskräftig ausgewiesen. Verbotene Handlungen sind ebenso wie der Schutzzweck und eventuelle Erhaltungsmaßnahmen in den Schutzgebietsverordnungen aufgeführt. Grundsätzlich sind jedoch alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die den Charakter des Schutzgebietes verändern oder die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 24 und § 26 BNatSchG). Ferner gibt es neben diesen „grünen“ Schutzgebieten noch andere Schutzgebiete in Deutschland wie beispielsweise Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Bodenschutzgebiete, etc.

Bundesnaturschutzgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz stellt auch Biotope mit besonderer Bedeutung unter Schutz (§ 30 BNatSchG). Dazu zählen neben weiteren Biotopen Moore, Auenwälder, Trockenrasen und Steilküsten. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten.

Raumordnungsgesetz

Darüber hinaus sind durch das Raumordnungsgesetz (ROG) u. a. Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für z. B. Naturschutz und Landschaftspflege bestimmt. Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete sind verbindliche „Ziele der Raumordnung“ (ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2). Vorranggebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen und schließen andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet aus, soweit diese nicht mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen vereinbar sind (§ 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG). Vorbehaltsgebiete sind Gebiete in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgegeben sind. Ihnen ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.

Natura 2000 & FFH-Richtlinie

Die Europäische Union hat im Jahr 1992 zudem das zusammenhängende Netz von Schutzgebieten „Natura 2000“ initiiert, welches durch die Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, kurz FFH-Richtlinie) rechtlich gesichert wird. Es dient dem länderübergreifenden Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzenund Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. Zu den europarechtlich geschützten Gebieten zählen neben den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten), in denen vorrangig Habitate geschützt werden sollen, auch Vogelschutzgebiete, sog. Special Protected Areas (SPA-Gebiete). Für jedes gemeldete FFH- und SPA-Gebiet gibt es einen sogenannten Standarddatenbogen oder Meldebogen. Dieser ist ein Dokument, welches vor der Meldung des Gebietes mit allen relevanten Informationen zur Lage, Ausdehnung, Landnutzungsklassen und geschützte Arten und/oder Lebensräume etc. verfasst wurde, um das Gebiet mit seinen Merkmalen, Gefährdungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu charakterisieren. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig (§ 33 BNatSchG). Erhaltungsziele von FFH-Gebieten sind, sofern nicht explizit weitere im Standarddatenbogen angegeben sind, die Lebensräume (Lebensraumtypen) und Arten aus den Anhängen der FFH-Richtlinie.

Seit Oktober 2009 ist der Meldeprozess für die Natura 2000-Gebiete abgeschlossen, d. h. es werden keine neuen Flächen unter europäischen Schutz gestellt. Für die genaue Abgrenzung der Schutzgebiete waren die Bundesländer zuständig, die Öffentlichkeit wurde beteiligt. Bei der Gebietsauswahl und -abgrenzung durften laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine politische Zweckmäßigkeit, wirtschaftliche oder infrastrukturelle Interessen berücksichtigt werden.

Übersicht zur Lage der Schutzgebiete

Eine übersicht über die Lage der nationalen und europäischen Schutzgebiete in Deutschland bietet die Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter www.geodienste. bfn.de/schutzgebiete an. In dem Kartendienst werden die o. g. Schutzgebiete dargestellt, so dass die Lage von Anlagen- bzw. Vorhabenstandorten zu Schutzgebieten genau eingeordnet werden kann.

Was ist bei der Vorhabenplanung zu beachten?

Grundsätzlich unterliegen alle Vorhaben sowohl in als auch außerhalb von Schutzgebieten der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Das Grundgerüst bildet das Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft, mit Hilfe dessen Beeinträchtigungen durch Eingriffe vermieden oder minimiert werden sollen.

Im Vorfeld eines Vorhabens müssen alle vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) auf ihre (Un-)Schädlichkeit untersucht werden. Zu den Schutzgütern zählen Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Nach dem UVPG kommen noch die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern als Prüf- und Schutzobjekte hinzu.

Schutzgebiete sind dem Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zuzuordnen. Bezüglich der überprüfung, ob die Wirkungen eines Vorhabens auf Schutzgebiete verträglich sind, spielen u. a. die in dem Schutzgebiet vorkommenden geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Lebensraum als zusammenhängendes System eine zentrale Rolle.

Die oben genannten Schutzgebiete wirken sich unterschiedlich auf geplante Vorhaben aus. Die Ziele der Raumordnung konkretisieren sich in Regional- und/oder Flächennutzungsplänen. Sie sind bei der Genehmigung raumbedeutsamer Vorhaben in dem betreffenden Gebiet als abwägungserheblich zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ROG). So können sie als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 BauGB der Genehmigung eines konkurrierenden, nicht durch die planerische Ausweisung erfassten, privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich entgegenstehen.

In Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind Vorhaben, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten. In der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sind in der Regel detailliert der Schutzgegenstand und der Schutzzweck erläutert, Ge- und Verbote aufgeführt, sowie das Schutzgebiet naturräumlich beschrieben. Ein absolutes bzw. generelles Bebauungsverbot gibt es in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten jedoch nicht. Bauliche Anlagen können formal errichtet werden, wenn sie dem Schutzzweck nicht entgegenwirken. An eine Genehmigung können gemäß der Eingriffsregelung Verpflichtungen für das Herstellen von Ausgleichsmaßnahmen gebunden sein.

Naturparks sind Gebiete, die überwiegend aus Natur- und Landschaftsschutzgebieten bestehen. In ihnen ist eine unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft nachhaltige regionale Weiterentwicklung ausdrücklich möglich (§ 27 BNatSchG). Biosphärenreservate erfüllen in wesentlichen Teilen ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im übrigen überwiegend die eines Landschaftsschutzgebietes. Ziel ist vornehmlich die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch Nutzung geprägte Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt. Biosphärenreservate sind wie Naturschutzoder Landschaftsschutzgebiete zu schützen (§ 25 BNatSchG).

Bei Plänen oder Projekten, die ein europäisch geschütztes Gebiet, also ein Natura 2000-Gebiet, erheblich beeinträchtigen können, ist eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vorgeschrieben. Nur bei der Feststellung, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, ist ein Vorhaben zulässig. In der komplexen FFH-Verträglichkeitsstudie muss eine Vielzahl von Aspekten beachtet werden, entscheidend ist die Einschätzung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen.

Gutachten ratsam

Auch deshalb sollten bei der Vorplanung von Vorhaben in oder in der Nähe von Schutzgebieten Gutachten zur Prüfung der Machbarkeit des Vorhabens erarbeitet werden. Ziel solcher Gutachten ist es, die vorhabenbedingten Wirkpfade abzuschätzen und zu beurteilen. Ein Wirkungspfad ist der Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut. Bei Tierhaltungsanlagen handelt es sich dabei u. a. um Ammoniakimmissionen bzw. Stickstoffdepositionen, Schallemissionen sowie Sicht- und Lichtwirkungen auf das jeweilige beurteilungsrelevante Schutzgut. So sind u.a. die Stickstoffeinträge eines Vorhabens auf die Lebensraumtypen (Schutzgut Pflanze) innerhalb von geschützten Biotopen zu ermitteln und hinsichtlich ihrer Verträglichkeit zu bewerten. Auch muss in Bezug auf den Wirkfaktor des Flächenentzugs geprüft werden, ob hiervon geschützte Bestandteile z. B. eines Landschaftsschutzgebietes oder Habitate streng geschützter Arten betroffen sind. Dies sind nur zwei Beispiele einer Reihe von Wirkfaktoren, welche im Zuge der Vorhabenplanungen bereits im Voraus geprüft werden sollten.

Die Praxis

In der Praxis gibt es einige veränderliche Faktoren, die ein geplantes Vorhaben und die Anforderungen des Naturschutzes zusammenbringen können. So ist neben der erwähnten Machbarkeitsstudie, die einen überblick über das gesamte Projekt oder Vorhaben gibt, im Vorhinein Schwierigkeiten aufdeckt und v. a. bei größeren Projekten lohnt, eine frühzeitige Abstimmung mit Behörden und ggf. mit anderen Interessengruppen zu empfehlen. Mit der jeweiligen Naturschutzbehörde können gemeinsam naturverträgliche Umsetzungsmöglichkeiten gesucht werden, die dem Vorhabenziel sogar zuträglich sein können.

Inhalt des Genehmigungsantrages sind in jedem Fall eine konkrete Eingriffs-Ausgleichsplanung und eventuell eine Umweltverträglichkeitsstudie sowie ggf. eine FFH-Verträglichkeitsstudie. In der Prüfungsphase der vorhabenbedingten Auswirkungen sollten Suchräume so definiert werden, dass die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen, also die Schutzgüter, auch durch die vorhabenbedingten Auswirkungen betroffen sein können. Bei einigen Wirkfaktoren ist u. a. die Hauptwindrichtung zu berücksichtigen. Daneben können verschiedene Standortalternativen überprüft werden. Eine geschickte Standortwahl kann bereits helfen, etwaige schädliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu vermindern oder zu vermeiden.

Die Auswirkungen auf die Schutzgüter hängen von der Anlagenart, dem konkreten Wirkbereich der Faktoren und der Art der Schutzgüter ab und sind somit bei jedem Vorhaben höchst unterschiedlich. Die konkreten Auswirkungen auf die Schutzgebiete und Schutzgüter betreffen nicht nur die direkte Verbauung durch Versiegelung bzw. Flächenentzug, sondern beziehen sich auch auf Immissionen wie Schall, Geruch, Staub oder Ammoniak. Es ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Anlagen die gleichen Emissionen haben: Windkraftanlagen emittieren kein Ammoniak, Milchviehanlagen keinen beurteilungserheblichen tieffrequenten Schall.

Wenn erhebliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter nicht durch die Bauplanung vermieden werden können, gibt es die Möglichkeit, Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Zur Minderung von Stickstoffdepositionen an stickstoffempfindlichen Biotopen können z. B. Pufferstreifen vor einem FFH-Gebiet/Lebensraumtyp (Stilllegung von Ackerflächen) oder Immissionsschutzpflanzungen rings um die emittierende Anlage angelegt werden.

Ausnahmen möglich

Bei weiterhin existierenden erheblichen Beeinträchtigungen oder bei einer Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope besteht mit einem Antrag sowie unter der Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Biotopschutz zu erwirken (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Von den Ge- und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes kann ebenfalls auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn z. B. die Durchführung der Vorschriften zu unzumutbaren Belastungen führen würde (§ 67 BNatSchG) und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Häufig wird auch eine Kompensation gefordert. Mit Hilfe von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist u. a. die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise (Ausgleich) oder in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise (Ersatz) wiederherzustellen. Manche Kompensationsmaßnahmen schaffen Win-win-Situationen, etwa wenn eine naturschutzfachlich eher unbedeutende Fläche überbaut und dafür eine in einem naturschutzfachlich wertvollen Bereich liegende Fläche aufgewertet wird.

Bei Natura 2000-Gebieten, also in FFH- und SPA-Gebieten, können erhebliche Beeinträchtigungen, die durch Vermeidungsmaßnahmen nicht vermindert werden können, nicht kompensiert werden. Wenn erhebliche Beeinträchtigungen vorhanden sind und keine Alternativlösung gefunden wird, rechtfertigen nur zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art den Eingriff. Bei privaten Vorhaben ist das nicht der Fall. Deshalb ist die Betrachtung von Vorhabenauswirkungen auf die Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete besonders wichtig.

Fazit

Die ausreichende Berücksichtigung der Umweltbelange bei Vorhaben kann kompliziert und überzogen erscheinen. Doch das Ziel der Natur- und Umweltprüfung ist nicht die Verhinderung des Vorhabens, sondern die Einschätzung der Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter. Gerade in Schutzgebieten gibt es viele sensible Schutzgüter zu beachten. Ratsam ist es deshalb, bei allen technischen Planungsund Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich mit einzubeziehen. Kompetente Planungsbüros an der Seite der Landwirte und Tierhalter helfen, deren Interessen gezielt umzusetzen und passgenaue Maßnahmen bei Vorhaben mit erheblichen Beeinträchtigungen zu finden. Der Plan ist es, die Entwicklungsabsichten der Bewirtschafter mit den wichtigen Belangen des Naturschutzes zusammenzubringen. Eine kompromissbereite Haltung auf allen Seiten und Kreativität führen letztendlich zu zufriedenstellenden Lösungen.

Kontakt

SFI – Sachverständige für Immissionsschutz GmbH
Telefon: 030 22 50 54 71-0
E-Mail: post@sfimm.de

Abb. 1: Gebietskulisse mit Darstellung der europäischen und nationalen Schutzgebiete im Landkreis Ludwigslust-Parchim

Abb 4: Gesetzlich geschütztes Stillgewässer mit artenreicher Wasser- und Ufervegetation

Abb 5: Rotwild in geschützter Heidelandschaft

Abb 6: Geschützter Steinwall / Lesesteinhaufen in der freien Landschaft als potentielles Habitat für nach FFH-Recht geschützte Zauneidechsen und andere Tierarten