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Immissionsschutz

Neuerungen bei Tierhaltungsanlagen Ausgangszustandsbericht gemäß der Industrieemissions-Richtlinie

Mit Umsetzung der europäischen Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL)1 in deutsches Recht ergaben sich eine Reihe von Änderungen und Pflichten für Anlagen, welche gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV2 in Spalte d mit „E“ gekennzeichnet sind. Eine dieser Anforderungen ist die Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes (AZB), welcher den aktuellen Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück darstellt.

Ziel der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) ist es, die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von Industrieanlagen zu regeln. Es sollen die von den Anlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden vermieden, vermindert und so weit wie möglich beseitigt werden. Wir berichteten im Heft 3/2015 über die Anforderungen der IE-RL. Die IE-RL findet für folgende Tierplatzkapazitäten Anwendung:

  • 40.000 Geflügelplätze
  • 2.000 Mastschweine oder
  • 750 Sauenplätze

Ferkelaufzuchtsanlagen sind von der IE-RL ausgenommen.

Was ist der AZB?

Der AZB dient seit Einführung der IERL als Instrument bei der Anlagenzulassung. Er ist Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und muss bei Neuanträgen gemäß § 4 BImSchG sowie bei einer wesentlichen Änderung einer Bestandsanlage gemäß § 16 BImSchG für Anlagen nach der IERL erstellt werden, wenn eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch relevante gefährliche Stoffe in ausreichender Menge möglich ist. Relevante Stoffe bei einer Tierhaltungsanlage sind z.B. Desinfektionsmittel oder Heizöl zur Beheizung von Stall- oder Sozialbereichen. Auch Schwefelsäure, die für den Betrieb von Abluftreinigungsanlagen hinsichtlich der Minderung von Ammoniakemissionen in der Stallluft eingesetzt wird, zählt dazu.

Unabhängig vom Umfang einer wesentlichen Änderung gemäß § 16 BImSchG ist ein AZB für die gesamte Anlage zu erstellen. So müsste man z.B. bei einer geplanten Erweiterung einer Anlage nicht nur die Erweiterung selbst, sondern die gesamte Anlage im AZB betrachten.3

Inhalt des AZB ist die Beschreibung des Zustands des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück vor Errichtung bzw. vor einer wesentlichen Änderung einer Anlage. Im Falle von Verschmutzungen des Bodens und Grundwassers z. B auf Grund einer Anlagenhavarie oder im Falle einer Stilllegung (Rückführungspflicht gemäß § 5 BImSchG) dient der AZB als Beweisgrundlage zur Wiederherstellung des beschriebenen, ursprünglichen Zustands des Bodens und des Grundwassers. Als Grundlage zur Beschreibung des Bodens und Grundwassers können vor allem folgende Unterlagen herangezogen werden:

  • Baugrundgutachten
  • Altlastenkataster oder -untersuchungen
  • Hydrogeologische Gutachten (z.B. Angaben zur Grundwassertiefe und Grundwasserfließrichtung)

Derartige Datengrundlagen können jedoch nur dann verwendet werden, wenn sie den aktuellen Zustand des Bodens und Grundwassers widerspiegeln. Sofern die Untersuchungen veraltet sind, müssen ggf. neue Untersuchungen durch den Anlagenbetreiber beauftragt werden.

AZB-Pflicht: Prüfung des Erfordernisses zur Erstellung des AZB

Vor der Erstellung des AZB sollte – auch in Absprache mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde – das Erfordernis zur Anfertigung des AZB geklärt werden, da ein gewisser Ermessensspielraum besteht.

Hilfestellungen und Ablaufschemata bieten hier vor allem die „Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht“ vom LABO & LAWA4. Diese stellt jedoch keine Rechtsnorm dar. Die Notwendigkeit zur Erstellung eines AZB ist an folgende Kriterien gebunden:

  • Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung von relevanten gefährlichen Stoffen gemäß der CLP Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1272/20085)
  • Relevanz der Stoffe für Boden und Grundwasser
  • Überschreitung vorgegebener Mengenschwellen

Ob ein Stoff oder ein Stoffgemisch als gefährlich einzustufen ist, ergibt sich aus Artikel 3 Nr. 18 IE-RL unter Verweis auf die CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Dabei müssen nicht nur Stoffe, welche in der CLP-Verordnung aufgelistet sind, berücksichtigt werden, sondern auch Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften zur potentiellen Verschmutzung von Boden und Grundwasser beitragen können. Ergänzend sind weitere gesetzlich geregelte Stofflisten gemäß BBodSchV6, VwVwS7, GrwV8 und OGewV9 heranzuziehen.

In Abhängigkeit der Eigenschaften der relevanten Stoffe (z.B. Wassergefährdungsklasse, Gefährlichkeit für Umwelt und Menschen) muss geprüft werden, ab welcher Schwelle ein Stoff als mengenrelevant angesehen werden kann. Dabei kann die Mengenrelevanz in Bezug auf den Durchsatz (Masse pro Zeit) oder die Lagerungskapazität (Volumen) bestimmt werden.

Stoffe, die nicht in relevanten Mengen in der Anlage verwendet werden und demnach gemäß AZB nicht zur Verschmutzung des Bodens oder Grundwassers beitragen können, müssen nicht weiterhin betrachtet werden.

Befreiung von der AZB-Pflicht

Gemäß § 10 Absatz 1a Satz 2 BImSchG besteht die Möglichkeit einer Verschmutzung des Grundwassers und Bodens nicht, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

Ein Anlagenbetreiber hat daher die Möglichkeit, die Genehmigungsbehörde durch z.B. gutachterliche Bewertungen davon zu überzeugen, dass der Eintrag von gefährlichen Stoffen in den Boden und ins Grundwasser durch diverse Schutzvorrichtungen (z.B. Lagerung in doppelwandigen Tanks, Leckanzeiger, beschichtete Auffangwanne) ausgeschlossen ist.

Des Weiteren sind für Änderungsanzeigen gemäß § 15 BImSchG keine Ausgangszustandsberichte zu erstellen.

Fazit

Die Pflicht zur Prüfung bzw. die Vorlage eines Ausgangszustandsberichtes wurde mit Inkrafttreten der IE-RL in deutsches Recht eingeführt. Die ohnehin in den letzten Jahren umfangreichen Antragsunterlagen für Vorhaben nach §§ 4 oder 16 BImSchG sind generell um die Prüfung zur Erfordernis der Anfertigung eines AZB zu ergänzen. Gegebenenfalls ergibt sich daraus die Verpflichtung zur Erstellung eines AZB. Hierzu sind fundierte Datengrundlagen (z.B. Hydrogeologische Gutachten) und das entsprechende naturwissenschaftliche Know-how erforderlich.

Kontakt:
SFI – Sachverständige für Immissionsschutz GmbH
Telefon: 030 22 50 54 71-0
E-Mail: post@sfimm.de

  • 1. RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
  • 2. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist
  • 3. Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
  • 4. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
  • 5. VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  • 6. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
  • 7. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen
  • 8. Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513)
  • 9. Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer