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Ausgangszustandsbericht

Für Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen besteht die Verpflichtung gem. § 5 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 BImSchG bei Betriebsstilllegung den ordnungsgemäßen Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen. Mit der Umsetzung der IED-Richtlinie (Industrial Emissions Directive) (Artikel 22 Stilllegung) muss bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung genehmigungspflichtiger Anlagen ein Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser vorgelegt werden.

Wir erstellen für Sie den Bericht.

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